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BPatG, 25.09.2008 - 3 Ni 11/06 (EU) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Bundespatentgericht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BPatG, 25.09.2008 - 3 Ni 11/06 (EU)
- BGH, 17.05.2011 - X ZR 131/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 03.06.2004 - X ZR 82/03
Drehzahlermittlung
Auszug aus BPatG, 25.09.2008 - 3 Ni 11/06
Der zuständige Fachmann mit dem oben genannten Kenntnisstand versteht die technische Lehre, die sich aus den Merkmalen des Patentanspruchs 1 im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit ergibt, unter Heranziehung der den Patentanspruch erläuternden Beschreibung und Zeichnungen sowie unter Berücksichtigung der in der Patentschrift objektiv offenbarten Lösung (vgl. BGH GRUR 2001, 232, 233 - Brieflocher; GRUR 2004, 845 - Drehzahlermittlung, GRUR 2008, 779, 782 - Mehrgangnabe) dahingehend, dass die Verputzplatte 201 mit den hohlen Vorsprüngen 203 zur Wand hin gerichtet ist, denn der - in der Beschreibung des Streitpatents nicht erwähnte - Begriff "outside of the plate" bzw. "Außenseite" ist in Patentanspruch 1 durch den Zusatz "d. h auf den Bereich, auf dem die Platte montiert ist" im Sinne von "Montageseite" definiert (vgl. Punkt 3 der Merkmalsgliederung). - BGH, 12.02.2008 - X ZR 153/05
Mehrgangnabe
Auszug aus BPatG, 25.09.2008 - 3 Ni 11/06
Der zuständige Fachmann mit dem oben genannten Kenntnisstand versteht die technische Lehre, die sich aus den Merkmalen des Patentanspruchs 1 im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit ergibt, unter Heranziehung der den Patentanspruch erläuternden Beschreibung und Zeichnungen sowie unter Berücksichtigung der in der Patentschrift objektiv offenbarten Lösung (vgl. BGH GRUR 2001, 232, 233 - Brieflocher; GRUR 2004, 845 - Drehzahlermittlung, GRUR 2008, 779, 782 - Mehrgangnabe) dahingehend, dass die Verputzplatte 201 mit den hohlen Vorsprüngen 203 zur Wand hin gerichtet ist, denn der - in der Beschreibung des Streitpatents nicht erwähnte - Begriff "outside of the plate" bzw. "Außenseite" ist in Patentanspruch 1 durch den Zusatz "d. h auf den Bereich, auf dem die Platte montiert ist" im Sinne von "Montageseite" definiert (vgl. Punkt 3 der Merkmalsgliederung). - BGH, 07.11.2000 - X ZR 145/98
Brieflocher; Deutung von Begriffen in einer Patentschrift
Auszug aus BPatG, 25.09.2008 - 3 Ni 11/06
Der zuständige Fachmann mit dem oben genannten Kenntnisstand versteht die technische Lehre, die sich aus den Merkmalen des Patentanspruchs 1 im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit ergibt, unter Heranziehung der den Patentanspruch erläuternden Beschreibung und Zeichnungen sowie unter Berücksichtigung der in der Patentschrift objektiv offenbarten Lösung (vgl. BGH GRUR 2001, 232, 233 - Brieflocher; GRUR 2004, 845 - Drehzahlermittlung, GRUR 2008, 779, 782 - Mehrgangnabe) dahingehend, dass die Verputzplatte 201 mit den hohlen Vorsprüngen 203 zur Wand hin gerichtet ist, denn der - in der Beschreibung des Streitpatents nicht erwähnte - Begriff "outside of the plate" bzw. "Außenseite" ist in Patentanspruch 1 durch den Zusatz "d. h auf den Bereich, auf dem die Platte montiert ist" im Sinne von "Montageseite" definiert (vgl. Punkt 3 der Merkmalsgliederung).